Konzept für die Schaffung von Wohnraum in Lennestadt

Vorschlag der CDU-Fraktion

Für die Wohnungs- und Städtebaupolitik in Lennestadt sollte die Unterbringung von Flüchtlingen einerseits und die Bereitstellung von Wohnflächen für Fachkräfte und junge Familien im Vordergrund stehen.
Diese Personengruppen werden auch in Zukunft weitere Flächen benötigen. Sie stellen aber völlig unterschiedliche Anforderungen an den Wohnraum.

Flüchtlinge

Zur Zeit sind zwar die Zuweisungszahlen nach Lennestadt rückläufig, aber das ist voraussichtlich kein Dauerzustand. Ob die Maßnahmen zur Steuerung des Famillien­nachzugs und zur Begrenzung des Flüchtlingsstroms insbesondere aus Vorderasien oder Afrika greifen, kann seriös nicht prognostiziert werden. Ausgehend hiervon gilt für die Unterbringung von Flüchtlingen, dass weitere Wohnflächen benötigt werden. Insoweit sollte aber folgendes bedacht werden:

  • Die größeren Unterbringungseinrichtungen sollten weiter für die kurzfristige Unterbringung ankommender Flüchtlinge zur Verfügung stehen. In diesen Unterkünften sollten die Flüchtlinge ohne Bleibeperspektive aus sog. sicheren Herkunftsstaaten untergebracht werden. Aufgrund der geschaffenen Kapazitäten ist ein Bedarf für größere Einichtungen derzeit nicht gegeben.
  • Flüchtlinge mit Bleibeperspektive sollten möglichst schnell in Wohnungen oder in kleineren Einrichtungen untergebracht werden. Das gilt insbesondere für Familien. Diese Personengruppe benötigt mittelfristig preiswerten Mietwohnraum, weil sie aus finanziellen Gründen nicht Wohneigentum schaffen können. Dabei sind nicht nur große Wohnungen für Familien erforderlich, sondern es müssen gerade im Hinblick auf die Alleinstehenden auch kleinere Wohneinheiten zur Verfügung gestellt werden.

Fachkräfte und junge Familien

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass neue Bauplätze schnell vergeben sind und weiter eine große Nachfrage besteht. Diese Nachfrage kann nach wie vor nicht durch den Bezug von frei werdenden Häusern gedeckt werden. In allen Orten ist dabei zu beobachten, dass auch große Einfamilienhäuser nur noch von einer oder zwei Personen bewohnt werden. Die Eigentümer sind nicht bereit oder in der Lage, die von ihnen gebauten Häuser zu verlassen und in kleinere Wohnungen oder Seniorenheime zu ziehen. Daher muss auch für junge Familien ausreichend Neubauflächen auch in kleineren Orten vorgehalten werden, um einen Wegzug (Stichwort: Arbeitskräftemangel) zu vermeiden bzw. einen Zuzug zu ermöglichen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass auch Wohnflächen für einen Zuzug von Fachkräften zur Verfügung stehen müssen. Gerade hochqualifizierte Fachkräfte wollen ihre Wohnbedürfnisse entsprechende größere Eigenheime bauen bzw. bewohnen. Jüngere Fachkräfte, die nach Beendigung der Ausbildung bzw. des Studiums zurückkehren oder neu zuziehen, sind häufig zunächst auf angemessenen Mietwohnraum angewiesen.

 

Hieraus folgt für die Ausweisung von Wohnbauflächen:

  • es müssen auch weiter Grundstücke für eine Neubebauung zur Verfügung gestellt werden,
  • diese Flächen sollen durch Maßnahmen der Innenentwicklung und nicht durch große Baugebiete im Außenbereich oder in der Randlage der Ortschaften entstehen,
  • auch kleineren Orten muss noch eine maßvolle Weiterentwicklung ermöglicht werden,
  • es sollte daher für jede Ortschaft untersucht werden, ob noch freie Grundstücke vorhanden sind, ob diese für eine Bebauung auch tatsächlich zur Verfügung stehen und ob es sinnvoll ist, weitere Bauflächen zu entwickeln,
  • dabei ist eine getrennte Betrachtung für Mietwohnhäuser und Eigenheime erforderlich.
  • die heimischen Betriebe sollten gezielt darf angesprochen werden, ob sie nicht für ihre Fachkräfte in der Übergangsphase nach dem Studium/der Ausbildung (Miet-) Wohnraum schaffen wollen.

Kriterien für die Untersuchung:

Bestehende Bebauungsplangebiete (§ 30 BauGB):

Es ist zu untersuchen, welche Flächen noch nicht bebaut sind und noch bebaut werden können. Sollten diese Gebiete bisher noch nicht erschlossen oder bebaut worden sein, so ist zu prüfen, ob eine Baureifmachung Sinn macht. Hierzu müssen insbesondere die voraussichtlichen Kosten der Erschließung  überschlägig ermittelt werden. Insofern könnte auch überlegt werden, ob durch die Schaffung kleinerer Miethäuser ein Impuls zur Umsetzung der Bebauung gegeben werden könnte.

Allgemeine Wohngebiete:

Die Stadt hat in der Vergangenheit in vielen Wohngebieten die Zahl der Wohnungen in den Häusern begrenzt. Sollten dort noch Baulücken bestehen, so sollte überlegt werden, ob – nachbarschaftsverträglich – durch Änderung der Festsetzungen (u.a. zulässige Zahl der Wohnungen und Vollgeschosse) auf diesen Grund­stücken Mietwohnungsbau ermöglicht werden kann.

Dorf,- Misch- und Kerngebiete:

Auch in diesen Gebieten sollte verstärkt versucht werden, einen Mietwohnungsbau zu ermöglichen.

Gewerbegebiete:

Es bestand bisher Einigkeit, dass diese Gebiete dem produzierenen Gewerbe vorbehalten bleiben sollen. Allgemeine Wohnungen sind planungsrechtlich in diesen Gebieten nicht zulässig. Aber Wohnungen für Betriebsinhaber- und Bereitschaftspersonal sind planungsrechtlich zulässig und schränken aufgrund ihres verminderten Immissionsschutz­anspruchs auch die Nutzungsmöglichkeiten solcher Gebiete nicht ein.

Nicht beplanter Innenbereich (§ 34 BauGB):

Ein großer Teil unserer Ortslagen ist historisch gewachsen und nicht beplant. In diesen Gebieten gibt es zwar häufg Baulücken, aber diese stehen häufig aus den unterschied­lichsten Gründen nicht für eine Bebauung zur Verfügung. Gleichwohl sollten die bebaubaren Grundstücke ermittelt und – soweit möglich - versucht werden, diese Baulücken zu schließen.

Kleine Ortschaften/Splittersiedlungen (bis ca. 500 Einwohner):

Diese Ortschaften sind planungsrechtlich häufig als Außen­bereich im Sinne des § 35 BauGB anzusehen. Eine Bebaubarkeit von Grundstücken kann in der Regel nur über einen Bebauungsplan erfolgen. In diesen Orten solten aber – wie bisher - allenfalls zusätzliche Wohngrundstücke für Einheimische bereit gestellt werden oder Baulücken geschlossen werden. Eine Nutzungsänderung nicht mehr genutzter landwirtschaftlicher Gebäude kann zudem auf der Grundlage  von § 35 Abs.4 BauGB in Betracht kommen.